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  • 25.08.2008 | Sozialgerichte mit ersten Entscheidungen

    Steuerklassenwechsel vor dem Bezug von Elterngeld ist kein Gestaltungsmissbrauch

    Werdende Eltern dürfen nach Ansicht der Sozialgerichte (SG) Augsburg und Dortmund in den Monaten vor der Geburt des Kindes einmal die Lohnsteuerklassen wechseln, um den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. 

     

    Hintergrund: Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

    Bei Arbeitnehmern wird das Einkommen auf Grundlage der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Absatz 7 Bundes­elterngeldgesetz [BEEG]). Durch die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse können Ehepaare das Elterngeld erhöhen. Das heißt: Der Elternteil, der in Elternzeit gehen will, sollte frühzeitig die Lohnsteuerklasse III wählen. Rückwirkend kann die Lohnsteuerklasse nicht geändert werden. 

     

    Vorteil durch Wechsel der Lohnsteuerklasse

    Lohnsteuerklasse 

    V 

    IV 

    III 

    Bruttogehalt 

    3.500,00 Euro 

    3.500,00 Euro 

    3.500,00 Euro 

    Nettogehalt 

    1.535,69 Euro 

    2.025,04 Euro 

    2.356,84 Euro 

    ./. Werbungskosten 

    76,67 Euro 

    76,67 Euro 

    76,67 Euro 

    = Nettoeinkommen 

    1.459,02 Euro 

    1.948,37 Euro 

    2.280,17 Euro 

    Elterngeld (= 67 % des Nettoeinkommens) 

    977,54 Euro 

    1.305,41 Euro 

    1.527,71 Euro 

    Der Wechsel von der Lohnsteuerklasse V zu III bringt monatlich 550,17 Euro mehr Elterngeld, bei einem Wechsel von IV auf III sind es immerhin noch 222,31 Euro. 

     

    Elterngeldstellen erkennen Lohnsteuerklassenwechsel nicht an

    Bislang erkennen die Elterngeldstellen einen Lohnsteuerklassenwechsel von V/IV auf III nicht an, wenn er ausschließlich dazu dient, das Elterngeld zu erhöhen (Richtlinien zum BEEG; Abruf-Nr. 082553). Das Elterngeld wird dann so berechnet, als sei der Steuerklassenwechsel nicht erfolgt. 

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