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  • 24.08.2009 | Kein Gestaltungsmissbrauch

    Steuerklassenwechsel für mehr Elterngeld - BSG segnet Gestaltungsmöglichkeit ab!

    Werdende Eltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Gestaltungsmöglichkeit jetzt abgesegnet.  

     

    Bemessungsgrundlage Elterngeld

    Bei Arbeitnehmern wird das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen auf Grundlage der Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Absatz 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]). Das heißt: Wählt derjenige Elternteil, der in Elternzeit gehen will, frühzeitig die Lohnsteuerklasse III, kann sich das Elterngeld erhöhen.  

     

    Beispiel

    Wie sich ein Wechsel der Steuerklasse auf das Elterngeld auswirkt, zeigt die folgende Übersicht (3.500 Euro brutto monatlich, keine Kirchensteuer):  

     

    Lohnsteuerklasse  

    V  

    IV  

    III  

    Nettogehalt  

    1.544,37 Euro  

    2.045,50 Euro  

    2.380,36 Euro  

    ./. Werbungskosten  

    76,67 Euro  

    76,67 Euro  

    76,67 Euro  

    = Nettoeinkommen  

    1.467,70 Euro  

    1.968,83 Euro  

    2.303,69 Euro  

    Elterngeld (= 67 % des Nettoeinkommens)  

    983,36 Euro  

    1.319,12 Euro  

    1.543,47 Euro  

    Der Wechsel von der Lohnsteuerklasse V zu III bringt monatlich 560,11 Euro mehr Elterngeld, bei einem Wechsel von IV auf III sind es 224,35 Euro. Bei 12 Monaten Elterngeldbezug macht das ein Plus von 6.721,32 bzw. 2.692,20 Euro.  

     

    Lohnsteuerklassenwechsel

    Ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse III wird von den Elterngeldstellen bisher nicht anerkannt, wenn dadurch kein steuerlicher Vorteil für das Ehepaar entsteht. Das hat das BSG jetzt anders entschieden (Urteile vom 25.6.2009, Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08; Abruf-Nrn. 092700 und 092701).  

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