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  • 01.02.2006 | Solidaritätszuschlag

    Verfassungsmäßigkeit weiter ungeklärt

    Der Solidaritätszuschlag sei nicht verfassungswidrig, hat das Finanzgericht Münster entschieden und die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen. Damit will sich der klagende Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg allerdings nicht zufrieden geben. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VII B 324/05) will er erreichen, dass der BFH die Sache prüft und die Revision zulässt.

    Unser Tipp: Halten Sie Ihre Steuerbescheide weiter offen. Beschränken Sie Ihren Einspruch aber auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags, wenn Sie sonst keine Einwände gegen Ihren Einkommensteuerbescheid haben. Sie vermeiden damit, dass Ihr Bescheid insgesamt offen bleibt und noch einmal (auch zu Ihren Ungunsten) geändert werden kann. (Urteil vom 27.9.2005, Az: 12 K 6263/03 E)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 96453

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