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  • 25.10.2010 | „Seeling-Modell“ vor dem Aus

    Voller Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden noch bis Ende 2010 möglich

    Seit der „Seeling-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der volle Vorsteuerabzug auch bei teils privat genutzten Unternehmensgebäuden möglich. Das bringt erhebliche Finanzierungsvorteile mit sich. Mit dem „Jahressteuergesetz 2010“(JStG) soll das Gestaltungsmodell ab 2011 jedoch unterbunden werden. Es soll aber eine Vertrauensschutzregelung für bis 31. Dezember 2010 eingereichte Bauanträge oder notariell geschlossene Kaufverträge geben.  

    Ausgangssituation: Das „Seeling-Modell“

    Seit der „Seeling-Entscheidung“ gilt: Teils privat und teils betrieblich genutzte Gebäude dürfen Sie voll dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (Urteil vom 8.5.2003, Rs. C-269/00; Abruf-Nr. 031151). Dann können Sie die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen, müssen aber die Privatnutzung des Gebäudes der Umsatzsteuer unterwerfen. Das „Seeling-Modell“ eröffnet Finanzierungsvorteile gerade bei neu errichteten Immobilien.  

     

    Beispiel 1

    Kfz-Meister K betreibt als Einzelunternehmer einen GW-Handel mit angeschlossener Werkstatt. Ende 2009 lässt er auf eigenem Grundstück für 1.000.000 Euro zuzüglich 190.000 Euro Umsatzsteuer ein Gebäude errichten. Nach Fertigstellung im März 2010 betreibt er in den Räumen im Erdgeschoss (60 Prozent) seine Kfz-Reparaturwerkstatt, die Wohnung im Obergeschoss (40 Prozent) nutzt er mit seiner Familie als Eigenheim.  

     

    Finanzierungsvorteil durch Vorsteuerdarlehen

    Ohne Vollzuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen stünde K nur ein Vorsteuerabzug von 114.000 Euro zu (= 60 % x 190.000 Euro). 40 Prozent der Baukosten wären brutto zu finanzieren, das Gesamtfinanzierungsvolumen betrüge 1.076.000 Euro (1.190.000 ./. 114.000 Euro)  

     

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