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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: BFH mindert Anforderungen bei Ein-Personen-Haushalten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Eine doppelte Haushaltsführung kann nur vorliegen, wenn ein eigener Hausstand vorhanden ist. Ob ein solcher eigener Hausstand aber tatsächlich vorliegt, ist oft umstritten. Auch der BFH musste sich jüngst ‒ bei einem Ein-Personen-Haushalt ‒ damit befassen. SSP nimmt die steuerzahlerfreundliche Entscheidung des BFH zum Anlass, das Thema „eigener Hausstand“ einmal grundsätzlich aufzurollen. |

    Die Abzugsbasics zur doppelten Haushaltsführung

    Damit Sie notwendige Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von der Einkommensteuer absetzen können, müssen drei Anforderungen erfüllt sein:

     

    • 1. Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich (bei Arbeitnehmern ‒ § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) oder betrieblich (Unternehmer ‒ § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG) veranlasst sein.