· Fachbeitrag · Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung: BFH mindert Anforderungen bei Ein-Personen-Haushalten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Eine doppelte Haushaltsführung kann nur vorliegen, wenn ein eigener Hausstand vorhanden ist. Ob ein solcher eigener Hausstand aber tatsächlich vorliegt, ist oft umstritten. Auch der BFH musste sich jüngst ‒ bei einem Ein-Personen-Haushalt ‒ damit befassen. SSP nimmt die steuerzahlerfreundliche Entscheidung des BFH zum Anlass, das Thema „eigener Hausstand“ einmal grundsätzlich aufzurollen. |
Die Abzugsbasics zur doppelten Haushaltsführung
Damit Sie notwendige Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von der Einkommensteuer absetzen können, müssen drei Anforderungen erfüllt sein:
- 1. Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich (bei Arbeitnehmern ‒ § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) oder betrieblich (Unternehmer ‒ § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG) veranlasst sein.
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