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  • 01.12.2006 | Schenkungsteuer

    Steuerentstehung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Ist eine noch zu errichtende Wohnung Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung, ist diese erst ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt, die Eintragungsbewilligung erteilt und die Wohnung fertig gestellt ist. Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht somit die Schenkungssteuer. Das hört sich gut an, weil die Steuer erst später gezahlt werden muss (Zinsvorteil). Es gelten dann aber die Konditionen des Schenkungsteuergesetzes zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. Wenn sich zwischen Geldhingabe und Steuerentstehung die schenkungsteuerlichen Rahmenbedingungen ändern, kann sich das positiv, aber auch negativ auswirken. Im Urteilsfall waren die Folgen negativ: Bei der Geldhingabe 1994 wäre die Schenkung noch mit dem niedrigen "Einheitswert" besteuert worden. Bei der Fertigstellung 1998 musste der deutlich höhere "Grundbesitzwert" versteuert werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.8.2006, Az: II R 16/06; Abruf-Nr.  062916 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 4 | ID 96650

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