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  • 01.02.2007 | Neues Design alter Inhalt

    Anlage EÜR ist für das Jahr 2006 verpflichtend

    Ermitteln Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung und liegen ihre Betriebseinnahmen über 17.500 Euro im Jahr, müssen Sie der Steuer-Erklärung 2006 zwingend die Anlage EÜR beifügen. Im Vorjahr hatte das Finanzamt nicht darauf bestanden, wenn die Gewinnermittlung sonst schlüssig schien.

    Anlage EÜR inklusive Schuldzinsenberechnung und Anlageverzeichnis

    Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen einen neuen Vordruck für die Anlage EÜR veröffentlicht und zur Pflicht gemacht (Schreiben vom 21.9.2006, Az: IV A 7 - S 1451 - 46/06; Abruf-Nr.  063210 ). Die Anlage EÜR erscheint - wie auch die übrigen Steuerformulare - für das Jahr 2006 in einem neuen Design. Inhaltlich entspricht sie aber der für das Jahr 2005.

    Neben dem Vordruck der Anlage EÜR gibt es ein Berechnungsschema zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen und ein einseitiges Anlageverzeichnis. Diese Zusatzseiten müssen Sie nicht einreichen. Sie sollten sie aber zumindest für den Eigengebrauch ausfüllen. Denn Sie müssen ohnehin die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Ermittlung von Schuldzinsen und der Struktur von Anlage- und Umlaufvermögen erfüllen (Ausgabe 6/2006, Seite 11 ).

    Unser Service: Den Vordruck der Anlage EÜR und die Anleitung inklusive Berechnungsschema und Anlageverzeichnis finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Vordrucke und Formulare" .

    Wann müssen Sie die Anlage EÜR abgeben?

    Die Anlage EÜR müssen Sie nur abgeben, wenn Ihre Betriebseinnahmen über 17.500 Euro im Jahr liegen. Maßgebend sind die Einnahmen pro Betrieb und nicht wie bei der Kleinunternehmergrenze die aus sämtlichen Tätigkeiten.

    Wichtig: Die Einnahmenhöhe ist jedes Jahr neu zu prüfen. Bei einer unterjährigen Neugründung müssen Sie die Einnahmen aber nicht auf das Jahr hochrechnen.

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