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  • 01.10.2006 | Neue Regeln ab 2007

    Die Auswirkungen der gekürzten Entfernungspauschale in der Praxis

    Zum 1. Januar 2007 gelten bei der Entfernungspauschale neue Regeln (Steueränderungsgesetz 2007, Abruf-Nr.  062070 ). Die berufliche Sphäre beginnt künftig erst am "Werkstor". Durch eine Härtefallregelung können Fernpendler (mehr als 20 Entfernungskilometer) und Familienheimfahrer aber auch künftig ihre Aufwendungen wie Werbungskosten abziehen (§  9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG] neue Fassung).

    Neue Regelungen bei der Entfernungspauschale

    Die bisherigen Regeln zur Entfernungspauschale (§  9 Absatz 1 Nummer 4 EStG) wurden bis auf die folgenden Änderungen übernommen:

  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten abziehen.
  • Tatsächlich höhere Aufwendungen durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können Sie nicht mehr geltend machen. Damit entfällt künftig die Günstigerprüfung.
  • Unfallkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.
    Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer

    Die Entfernungspauschale kann erst "wie" Werbungskosten angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 21 Kilometer beträgt.

    Beispiel

    Herr Klug fährt an 230 Tagen zu seiner 25 Kilometer entfernten Arbeitsstätte.

    Veranlagungszeitraum 2006  
    230 Tage x 25 km x 0,30 Euro 1.725 Euro
    Veranlagungszeitraum 2007  
    230 Tage x (25 km ./. 20 km) x 0,30 Euro 345 Euro
    Differenz 1.380 Euro

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