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  • · Fachbeitrag · Fahrtkosten

    Privat-Pkw statt Dienstwagen genutzt: BFH streicht steuerlichen Kostenabzug rigoros

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Die steuerliche „Über-Kreuz-Nutzung“ – den Dienstwagen privat der Familie überlassen und für Dienstreisen das Privatfahrzeug nutzen – galt lange als geschickter Weg, um zusätzliche Werbungskosten zu generieren. Doch der BFH hat diesem Modell jüngst eine klare Absage erteilt: Steht ein Dienstwagen zur Verfügung, ist der Aufwand für den Privat-Pkw trotz beruflicher Veranlassung als „unangemessen“ einzustufen. SSP analysiert die Entscheidung und zeigt, warum nicht nur der Werbungskostenabzug kritisch, sondern auch der Betriebsausgabenabzug gefährdet ist.

    Dienstreise mit Privat-Pkw und der Werbungskostenabzug

    Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Dienstreise) zur Verfügung, entstehen Ihnen keine Kosten. Sie können entsprechend keine Werbungskosten geltend machen. Nutzen Sie für die Dienstreise hingegen Ihr privates Fahrzeug, haben Sie ein steuerliches Wahlrecht: Entweder Sie setzen die tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer ab oder Sie entscheiden sich für pauschale Kilometersätze.

     

    Der mühsame Weg: Nachweis der tatsächlichen Kosten

    Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG sind grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten abzugsfähig. Hierfür müssen Sie Ihren Kilometersatz ermitteln, indem Sie die Gesamtkosten des Fahrzeugs für einen Zeitraum von zwölf Monaten dokumentieren und durch die Jahresfahrleistung teilen (R 9.5 Abs. 1 S. 3 LStR). Zu den Gesamtkosten zählen insbesondere die Abschreibung des Pkw (AfA) sowie Kosten für Treibstoff, Versicherung, Steuern, Reparaturen und Reinigung. Auch Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen sind zu berücksichtigen.