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  • 01.08.2004 | Merkblatt des BMF schafft Rechtssicherheit

    Offen gelegte Daten unterliegen einer Verwendungsbeschränkung

    Nur wenige Steuerpflichtige nutzen das seit 30. Dezember 2003 geltende "Strafbefreiungserklärungsgesetz" (StraBEG). Und das, obwohl die Steueramnestie tatsächlich Vorteile hat: Die bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Amnestie-Steuersätze führen zu einer bis zu fünfmal niedrigeren Steuerlast als bei Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt oder bei Abgabe einer Selbstanzeige.

    Unser Tipp: Wie die Steueramnestie funktioniert, lesen Sie in Ausgabe 3/2004, Seiten 11 bis 13. Neu-Abonnenten finden den Beitrag im Internet ( www.iww.de ) unter der Abruf-Nr.  041870 .

    Gefahr weiterer Nachforschungen?

    Viele Steuerpflichtige nutzen die Steueramnestie nicht. Sie fürchten, dass die Aufdeckung hinterzogener Steuern zu weiteren Ermittlungen der Finanzbehörde führen und diese künftig ein besonderes Augenmerk auf den Steuerpflichtigen haben wird.

    Die Sorge ist so nicht begründet: Die in der strafbefreienden Erklärung offen gelegten Daten unterliegen einer umfassenden Verwendungsbeschränkung. Das stellt das "Merkblatt zur Anwendung des StraBEG" aus dem Bundesfinanzministerium klar (Abruf-Nr.  040342 ). Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen die Daten nur zur Durchführung der Amnestie genutzt werden.

    Das heißt: Unzulässig ist die Einleitung eines steuerlichen/strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus Anlass der strafbefreienden Erklärung. Auch in bereits anhängigen Besteuerungsverfahren und Finanzgerichtsprozessen dürfen die Daten nicht genutzt werden, sofern dort Besteuerungszeiträume vor 2003 behandelt werden. Ausnahme: Mit der Steuerhinterziehung wurden Verbrechen oder schwere Vergehen begangen (zum Beispiel Drogenkriminalität).

    Wichtig: Verstößt die Finanzbehörde gegen die Verwendungsbeschränkung, greift das Verwertungsverbot: Die Erkenntnisse dürfen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen genutzt werden.

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