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  • 01.06.2005 | Lohnsteuer

    Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgelder

    Zahlt ein Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse Verwarnungsgelder, die seine angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots erhalten haben, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht um Arbeitslohn. Im Urteilsfall hatte ein Paketzustellservice seine Fahrer angewiesen, in unmittelbarer Nähe zum Kunden zu halten, gegebenenfalls auch in Fußgänger- oder in Halteverbotszonen, um die Zustellzeiten einzuhalten. Dass die Arbeitnehmer ihrerseits die Verwarnungsgelder nicht als Werbungskosten hätten geltend machen können (§  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Einkommensteuergesetz), sei unerheblich. (Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 29/00; Abruf-Nr.  050625 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 3 | ID 96313

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