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29.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091184

Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Verfügung vom 28.01.2009 – S 7208


Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer


Oberfinanzdirektion Karlsruhe
vom 28.01.2009 - S 7208

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG werden unentgeltliche Dienstleistungen des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Nicht steuerbar sind unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen (Abschn. 24c Abs. 1 UStR ). Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des Arbeitnehmers abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Danach ist die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 5 UStR ).

Bei verbilligten Leistungen an Arbeitnehmer ist Bemessungsgrundlage das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG ). Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG das durch den Arbeitnehmer entrichtete Entgelt übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage kann jedoch auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht angewendet werden, weil diese Leistungen im Falle einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht nach § 3 Abs. 9a UStG steuerbar sind (BFH-Urteile vom 15.11.2007, V R 15/06 , UR 2008, 556 zu Sammelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; vom 27.2.2008, XI R 50/07 , UR 2008, 558 und vom 29.5.2008, V R 12/07 , UR 2008, 705 zur Überlassung von Arbeitskleidung).

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