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  • 01.11.2007 | Lohnsteuer

    Arbeitgeber übernimmt Kosten einer Outplacementberatung

    Zahlt der bisherige Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Outplacementberatung, erlangt der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil. Er kann die Beratungskosten aber als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen, wenn durch die direkte Zahlung des Arbeitgebers nur der Vertragsweg abgekürzt wird. Der eigentliche Vertragsweg sähe so aus: Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine um die Kosten der Beratung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zu, dass dieser eine Beratung in Anspruch nimmt und die Rechnung selbst zahlt. So zahlt der Arbeitgeber statt einer höheren Abfindung gleich die Beratungskosten. Hätte der Arbeitnehmer das Geld bekommen und die Beratung selbst bezahlt, wären seine Aufwendungen unstrittig abzugsfähig gewesen. 

    Wichtig: Mit diesem Urteil wendet sich das Finanzgericht Baden-Württemberg gegen die Verwaltungsauffassung, die einen Kostenabzug bei abgekürztem Vertragsweg lediglich bei Bargeschäften des täglichen Lebens anerkennen will. (rechtskräftiges Urteil vom 6.3.2007, Az: 4 K 280/06)(Abruf-Nr. 071829

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 3 | ID 114859

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