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  • 24.09.2009 | Lohnsteuer

    Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt anfechtbar

    Eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft sowie deren späterer Widerruf oder Änderung durch das Betriebsstättenfinanzamt sind im Einspruchs- und Klageverfahren selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, die eine Anrufungsauskunft als bloße Willenserklärung einstufte.  

    Hintergrund: Der Arbeitgeber kann sich bei unklarer Rechtslage in einer Lohnsteuerfrage durch eine Anrufungsauskunft vom Finanzamt vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung informieren lassen (§ 42e Einkommensteuergesetz). Nach bisheriger Rechtsprechung war das Finanzamt zwar nach Treu und Glauben an die Anrufungsauskunft gebunden. War der Arbeitgeber aber mit deren Inhalt nicht einverstanden, konnte er sie nicht durch Einspruch anfechten. Er konnte nur die Lohnsteueranmeldung oder gegebenenfalls den Lohnsteuerhaftungsbescheid anfechten. Nach der neuen Rechtslage kann der Arbeitgeber jetzt streitige Lohnsteuerfragen schneller endgültig klären lassen.  

    Beachten Sie: Die Anrufungsauskunft schützt nur den Arbeitgeber, nicht auch die Arbeitnehmer. Für die entfaltet sie keine Bindungswirkung. (Urteil vom 30.4.2009, Az: VI R 54/07)(Abruf-Nr. 092537)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130185

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