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  • 01.12.2003 | Komplizierte Regeln richtig nutzen

    So funktioniert die Verlustverrechnung!

    Die Vorschriften zur Verlustverrechnung sollen dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Herausgekommen sind komplizierte Regeln, die teilweise verfassungsrechtlich bedenklich sind. Ab 2004 soll es Vereinfachungen geben, die allerdings noch nicht beschlossen sind (Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz). Für die Steuer-Erklärung 2003 lohnt es sich daher, sich mit den komplizierten Regeln vertraut zu machen. Der folgende Beitrag hilft Ihnen dabei.

    Grundlagen der Verlustverrechnung

    Verluste müssen Sie grundsätzlich im Entstehungsjahr verrechnen. Dabei können Sie die Verluste innerhalb einer Einkunftsart unbeschränkt verrechnen - so genannter horizontaler Verlustausgleich. Der Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten ist ebenfalls unbeschränkt möglich, wenn die Verluste 51.500 Euro (Ledige) bzw. 103.000 Euro (Ehepaare) nicht übersteigen (vertikaler Ausgleich). Darüber hinaus gehende Verluste können Sie beschränkt mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnen (sehen Sie dazu Seite 9). Zum besseren Verständnis beschränken wir uns im ersten Teil des Beitrags auf Verluste, die uneingeschränkt verrechnet werden können.

    Unbeschränkte Verlustverrechnung

    Verluste, die Sie im Entstehungsjahr nicht durch horizontalen oder vertikalen Verlustausgleich verrechnen können, werden ins Vorjahr zurückgetragen bzw. in Folgejahre vorgetragen.

     Beispiel 

    Anton Meier (ledig, keine Kinder) ist selbstständig tätig. Mit seinem Gewerbebetrieb hat er in 2002 50.000 Euro Verlust gemacht. Mit der Vermietung eines Mehrfamilienhauses hat er 2002 positive Einkünfte in Höhe von 10.000 Euro erwirtschaftet.

    Die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann Herr Meier mit den positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnen (vertikaler Verlustausgleich). Danach verbleibt für 2002 ein Verlust von 40.000 Euro. Diesen Verlust trägt das Finanzamt grundsätzlich in das Jahr 2001 zurück (§  10d Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).

     Beispiel 

    Das zu versteuernde Einkommen von Herrn Meier beträgt im Jahr 2001 25.000 Euro. Durch den maximal möglichen Verlustrücktrag in Höhe von 25.000 Euro mindert sich sein zu versteuerndes Einkommen auf 0 Euro. Herr Meier bekommt seine gezahlte Einkommensteuer (zuzüglich Zinsen) erstattet. Der verbleibende Verlust von 15.000 Euro (40.000 Euro ./. 25.000 Euro) wird vorgetragen.

    Beschränkung der Verlustrücktrags

    Die Finanzbeamten setzen grundsätzlich den maximal möglichen Verlustrücktrag an. Das ist aber in der Regel für Sie nicht vorteilhaft. Grund: Der Verlust wird bereits vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Erst danach werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte durch den Verlustrücktrag bereits null Euro, wirken sich die Abzugsbeträge nicht mehr Steuer mindernd aus. Außerdem müssen Sie bereits bei einem zu versteuernden Einkommen unter 7.235 Euro (Ledige) und 14.470 Euro (Ehepaare) keine Einkommensteuer zahlen (Grundfreibetrag).

    Unser Tipp: Sie können den Verlustrücktrag begrenzen (§  10d Absatz  1 Sätze 7 und 8 EStG). Im Mantelbogen der Steuer-Erklärung (Zeile 93), können Sie eintragen, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie einen nicht ausgleichsfähigen Verlust in das Vorjahr zurücktragen wollen. Sie sollten daher den Verlustrücktrag so beschränken, dass das nach dem Verlustabzug verbleibende positive Einkommen noch so hoch ist, dass sich die anderen Abzugsbeträge steuerlich auswirken. Den für Sie optimalen Verlustrücktrag berechnen Sie grundsätzlich wie folgt:

     Steueroptimaler Verlustrücktrag 

    Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Steuerbescheid des Vorjahres
    ./. Sonderausgaben
    ./. außergewöhnliche Belastungen
    ./. evtl. Haushaltsfreibetrag
    ./. Grundfreibetrag
    = steueroptimaler Verlustrücktrag

     Beispiel 

    Herr Meier aus dem vorherigen Beispiel hat 2001 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 30.000 Euro. Davon kann er Sonderausgaben in Höhe von 5.000 Euro abziehen. Nach Abzug des Grundfreibetrags für 2001 (umgerechnet 7.206 Euro) ergibt sich für Herrn Müller ein steueroptimaler Verlustrücktrag in Höhe von 17.794 Euro. Es verbleibt ihm ein vorzutragender Verlust in Höhe von 22.206 Euro.

    Beachten Sie: Haben Sie im Rücktragsjahr Kinderfreibeträge erhalten, müssen Sie die Günstigerprüfung beim Kindergeld im Auge behalten. Steuerermäßigungen, die Sie direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen können, müssen Sie ebenfalls noch berücksichtigen.

    Unser Tipp: Ermitteln Sie den optimalen Verlustrücktrag auch dann, wenn Sie die genaue Höhe des Verlustes nicht kennen. Sie sparen sich so unnötige Arbeit, wenn der tatsächlich nicht ausgleichsfähige Verlust höher als der steueroptimale Verlust ist.

    Nachträgliche Änderung des Verlustrücktrags

    Haben Sie vergessen, Ihren Verlustrücktrag zu begrenzen oder haben Sie zuviel zurücktragen lassen, ist noch nichts verloren. Durch den Verlustrücktrag wird der Steuerbescheid des Vorjahres geändert. Sie erhalten einen neuen Steuerbescheid für das Vorjahr. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und eine Änderung des Verlustrücktrags beantragen.

    Unser Tipp: Durch den Verlustrücktrag sinkt Ihr Einkommen des Vorjahrs. Prüfen Sie, ob Sie dadurch rückwirkend Anspruch auf andere steuerliche Vergünstigungen haben, zum Beispiel die Eigenheimzulage.

    Verlustfeststellungsbescheid

    Können die Verluste nicht ausgeglichen bzw. vollständig in das Vorjahr zurückgetragen werden, erhalten Sie vom Finanzamt einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid (§  10d Absatz 4 EStG). Darin ist Ihr verbleibender Verlustvortrag dokumentiert. Wurde der Verlust vollständig zurückgetragen, erhalten Sie einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem der verbleibende Verlustvortrag auf null Euro festgestellt wird.

    Beachten Sie: Sind Sie mit der Höhe des festgestellten Verlustes nicht einverstanden, müssen Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Das gilt erst recht, wenn Sie gar keinen Verlustfeststellungsbescheid erhalten, weil das Finanzamt einen Verlust nicht anerkannt hat. Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid müssen Sie einlegen, wenn der Verlust im Einkommensteuerbescheid zwar richtig berücksichtigt wurde, der Verlustfeststellungsbescheid aber fehlerhaft ist, zum Beispiel einen Zahlendreher enthält oder Verluste bei Ehepaaren falsch zugeordnet wurden.

    Verlustvortrag

    Verluste, die Sie nicht ausgleichen oder zurücktragen können, müssen Sie in die Folgejahre vortragen. Anders als beim Verlustrücktrag gibt es dafür keine zeitliche Beschränkung auf ein Jahr. Das heißt, der Verlust wird so lange Jahr für Jahr verrechnet, bis davon nichts mehr übrig ist.

    Wichtig: Die Höhe des Verlustvortrags können Sie nicht beschränken. Das heißt, das Finanzamt zieht immer so viele Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab, bis dieser Null ist. Das kann dazu führen, dass sich die Verluste in den Folgejahren nicht mehr bzw. geringer Steuer mindernd auswirken, da Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ins Leere laufen.

    Beschränkte Verlustverrechnung

    Wie so oft, hat der Gesetzgeber auch bei der Verlustverrechnung Grenzen gezogen. Zum einen ist ein Verlustrücktrag nur bis zu einem Gesamtbetrag von 511.500  Euro möglich. Darüber hinaus gehende Verluste müssen Sie vortragen. Zudem greift die derzeit noch geltende Mindestbesteuerung nach §  2 Absatz 3 EStG. Danach dürfen Sie Verluste zwischen verschiedenen Einkunftsarten nur eingeschränkt verrechnen.

    Mindestbesteuerung

    Können Sie einen Verlust nicht innerhalb einer Einkunftsart ausgleichen, können Sie ihn mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen (vertikaler Verlustausgleich). Dabei gilt: Die Verluste können bis zu 51.500 Euro (Ledige) bzw. 103.000 (Ehepaare) uneingeschränkt von (anderen) positiven Einkünften abgezogen werden. Darüber hinaus gehende Verluste können Sie nur bis zur Hälfte der verbleibenden positiven Einkünfte abziehen. Sind dann immer noch Verluste übrig, bleibt ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag. Dabei gelten dann dieselben Einschränkungen (§  10d Absatz 1 Satz 3 EStG).

     Beispiel 

    Unternehmer Clever (ledig) hat 2002 aus seinem Gewerbetrieb einen Verlust in Höhe von 125.000 Euro erwirtschaftet. Daneben erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 150.000 Euro. Die Summe seiner positiven Einkünfte beträgt 150.000 Euro. Davon kann er zunächst einen Verlustanteil in Höhe von 51.500 Euro abziehen. Von den verbleibenden positiven Einkünften (98.500 Euro) steht nur noch die Hälfte, also 49.250 Euro für den Verlustausgleich zur Verfügung. Da der verbleibende Verlust 73.500 Euro beträgt, sind 24.250 Euro nicht ausgleichsfähig. Diesen Betrag kann Herr Clever nach 2001 zurück- oder in die Folgejahre vortragen. Im Jahr 2002 muss er - vorbehaltlich des Abzugs von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw. - trotzdem 49.250 Euro versteuern.

    Unser Tipp: Der Bundesfinanzhof hält diese Mindestbesteuerung bei "echten" Verlusten für verfassungswidrig (Beschlüsse vom 6.3.2003, Az: XI B 7/02 und XI B 76/02; Abruf-Nr.  031121 und 031122 ; Ausgabe 6/2003, Seite 3 ). Legen Sie daher in vergleichbaren Fällen Einspruch ein und beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung.

    Verrechnen Sie den Verlust mit positiven Einkünften aus mehreren Einkunftsarten, wird es noch komplizierter. Der Verlust darf nämlich die positiven Einkünfte nur entsprechend ihrem Anteil an der Summe der positiven Einkünfte mindern. Auf die Höhe der Verlustverrechnung hat das aber in der Regel keinen Einfluss. Deshalb verzichten wir auf eine Darstellung.

    Verlustverrechnung bei Ehegatten

    Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird für jeden Ehepartner getrennt die Summe der positiven Einkünfte und die Summe der negativen Einkünfte ermittelt. Zuerst kann jeder Ehepartner Verluste bis 51.500 Euro mit seinen positiven Einkünften ausgleichen (vertikaler Verlustausgleich). Danach können die Ehepartner ihre verbleibenden Verluste und positiven Einkünfte untereinander innerhalb derselben Einkunftsart unbeschränkt ausgleichen (horizontaler Verlustausgleich). Verbleibende Verluste können dann beschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Maximal dürfen die Ehepartner 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte der nach dem horizontalen Verlustausgleich verbliebenen positiven Einkünften verrechnen.

    Zusätzliche Verlustverrechnungs-Beschränkungen

    Neben der Mindestbesteuerung greifen in folgenden Fällen zusätzliche Verlustverrechnungs-Beschränkungen:

  • Verluste aus Verlustzuweisungsgesellschaften dürfen nur mit Gewinnen aus solchen Einkünften verrechnet werden (§  2b EStG).
  • Für Verluste von Kommanditisten gelten Verlustverrechnungs-Beschränkungen, wenn ein negatives Kapitalkonto besteht. Die Verluste dürfen dann nur mit späteren Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden.
  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§  23 EStG) dürfen nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 7 | ID 96019

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