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  • 26.03.2010 | Kindergeld

    Zeitliche Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

    Wird ein Kindergeldbescheid nachträglich mit Wirkung zum 1. Januar eines früheren Jahres aufgehoben, weil die Einkünfte und Bezüge in diesem Jahr zu hoch waren, hat die Familienkasse damit nur über den Kindergeldanspruch dieses einen Jahres entschieden. Der Aufhebungsbescheid ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht so zu verstehen, dass die Familienkasse damit den Kindergeldanspruch bis zum Monat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids verneinen wollte. Positive Folge für die Eltern: Haben sie für die Folgejahre noch kein Kindergeld beantragt, können sie das im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist noch nachholen. Im Urteilsfall hob die Familienkasse mit Bescheid vom August 2002 „mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Kindergeldfestsetzung auf“. Dieser Bescheid galt also nur für das Jahr 2000. Die Eltern durften später noch nachträglich Kindergeld für das Jahr 2001 beantragen. (Urteil vom 26.11.2009, Az: III R 87/07)(Abruf-Nr. 100690)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134542

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