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  • 25.01.2008 | Kindergeld

    Verschieben der Altersgrenze durch Wehr- oder Zivildienst

    Leistet ein Kind Grundwehr- oder Zivildienst, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld. Diese „verlorenen“ Monate können aber bei Ablauf der Altersgrenze angehängt werden (§ 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Wird das Kind während des Monats eingezogen bzw. entlassen, bekommen die Eltern sogar einen Monat geschenkt. Wie das geht, zeigt das folgende Beispiel:  

    Der Sohn ist im Mai 2006 27 Jahre alt geworden. Obwohl er sich 2007 noch in Ausbildung befand, hatten die Eltern normalerweise nur bis einschließlich Mai 2006 Anspruch auf Kindergeld. Weil der Sohn aber vom 3. Juli 1999 bis zum 30. April 2000 seinen Grundwehrdienst abgeleistet hatte, verlängerte sich der Anspruchszeitraum um zehn Monate bis einschließlich März 2007. Für den Einberufungsmonat Juli 1999 hatten die Eltern noch Kindergeld erhalten, weil die Voraussetzungen dafür zu Beginn des Monats vorlagen. Die Familienkasse wollte deshalb den Anspruchszeitraum nur um neun Monate verlängern. Das sah das Finanzgericht Niedersachsen erfreulicherweise anders. Der Anspruchszeitraum sei um die vollen zehn Monate zu verlängern. Das ergäbe sich eindeutig aus dem Gesetz. Ob für den Einberufungsmonat noch Kindergeld gezahlt wurde, spielt keine Rolle. 

    Beachten Sie: Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen III R 88/07 anhängig. Betroffene Eltern sollten den Kindergeldbescheid deshalb mit einem Einspruch offen halten. (Urteil vom 29.8.2007, Az: 10 K 224/04)(Abruf-Nr. 073672

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117156

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