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  • 01.12.2003 | Kindergeld

    Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

    Für volljährige Kinder bis 27 Jahre erhalten Eltern Kindergeld, wenn sich der Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und keine höheren Einkünfte und Bezüge als 7.188 Euro im Jahr hat. Der Anspruch besteht auch während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zwischen Schule und Studium. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dabei nur volle Monate zu berücksichtigen sind.

     Beispiel 

    Der volljährige Ulf beendet das Gymnasium am 20. Mai. Am 1. Oktober beginnt sein Studium. Unstreitig befand er sich bis Mai in Ausbildung. Was gilt aber für die Zeit vom 21. Mai bis zum 30. September, der "Übergangszeit zwischen Schule und Studium. Würde man taggenau rechnen, wäre die Zeit länger als vier Monate. Die Eltern hätten keinen Anspruch auf Kindergeld. Zur Übergangszeit rechnen aber nur volle Monate. Daher zählt der Rest des Mai nicht dazu. Folge: Die Übergangszeit dauert vier Monate. Die Eltern haben auch während der Übergangszeit Anspruch auf Kindergeld.

    (Urteil vom 15.7.2003, Az: VIII R 105/01; Abruf-Nr.  032336 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 3 | ID 96010

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