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  • 01.08.2004 | Kindergeld

    Promotionsarbeitsverhältnis ist Berufsausbildung

    Ein Promotions-Arbeitsverhältnis ist eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne. Darauf hat sich der Bundesfinanzhof jetzt festgelegt. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die Vergütung für das Dienstverhältnis ist und ob die Promotion zwingende Voraussetzung für das Berufsziel des Kindes ist. Es spielt auch keine Rolle,

  • ob das Dienstverhältnis die volle Wochenarbeitszeit in Anspruch nimmt oder in "Teilzeit" erledigt werden kann und
  • ob dabei auch Aufgaben erledigt werden müssen, die nicht der Vorbereitung auf die Promotion dienen.

    Beachten Sie: Das Kind erhält im Rahmen des Promotions-Arbeitsverhältnisses steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Einkünfte werden auf die kindergeldschädliche Einkommensgrenze angerechnet (7.680 Euro im Jahr). Das kann dazu führen, dass die Eltern für die Promotionszeit kein Kindergeld erhalten. Für die Zeit vorher im Kalenderjahr, als das Kind noch normal studierte, müssen sie unter Umständen Kindergeld zurückzahlen. (Urteil vom 26.11.2003, Az: VIII R 30/03; Abruf-Nr.  041732 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 4 | ID 96142

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