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  • 28.09.2010 | Kindergeld

    Fiktive Unterhaltsansprüche erhöhen Einkünfte und Bezüge nicht

    Fiktive Unterhaltsansprüche sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 17.6.2010, Az: 11 K 2790/09 Kg; Abruf-Nr. 102330). Im Urteilsfall hatte die Familienkasse bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der in der Ausbildung befindlichen Tochter einen fiktiven Betrag als Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes angesetzt. Zu Unrecht aus Sicht des FG:  

    • Die Unterhaltspflicht für die Dauer der Berufsausbildung trifft die Eltern der Auszubildenden und nicht den Vater des nichtehelichen Kindes.
    • Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber dem Vater ihres Kindes bestanden hätte, dürften lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden. Weil die Tochter aber weder Unterhaltszahlungen vom Vater ihres Kindes erhalten noch diesem gegenüber darauf verzichtet hatte, fehle es am Zufluss.

    Beachten Sie: Letztlich entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen III R 43/10 anhängig.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 138839

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