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  • 01.07.2007 | Kindergeld

    Berücksichtigung einer nachgezahlten Ausbildungsbeihilfe

    Eine nachgezahlte Berufsausbildungsbeihilfe ist im Zuflussjahr bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu berücksichtigen. Besteht aber im Zuflussjahr wegen des Abschlusses der Berufsausbildung nur für einige Monate Anspruch auf Kindergeld, darf die Nachzahlung nur anteilig berücksichtigt werden. Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Thüringen rettete einer Mutter in folgendem Fall das Kindergeld: Der Sohn befand sich von Januar bis Juni 2002 in Berufsausbildung. Im April 2002 erhielt er Berufsausbildungsbeihilfe für die Monate September 2000 bis August 2001 nachgezahlt. Die Familienkasse berücksichtigte die Nachzahlung im Jahr 2002 in voller Höhe bei den Einkünften und Bezügen, sodass der anteilige Grenzbetrag von damals 3.594 Euro (= 6/12 x 7.188 Euro) überschritten war. Nach Ansicht des FG darf die Nachzahlung aber nur zu 6/12 berücksichtigt werden. Denn sie kann im Jahr 2002 keinem bestimmten Monat zugeordnet werden und wurde lediglich zufällig noch während der Ausbildungszeit vereinnahmt. Eine andere Auffassung würde im Umkehrschluss dazu führen, dass die Nachzahlung überhaupt nicht zu berücksichtigen sei, wenn sie erst im August 2002 gezahlt worden wäre.

    Beachten Sie: Eine endgültige Entscheidung muss jetzt der Bundesfinanzhof treffen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen III R 95/06 anhängig. (Urteil vom 6.4.2006, Az: III 1308/04; Abruf-Nr.  070751 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 111077

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