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  • 01.03.2005 | Kindergeld

    Berücksichtigung einer Ansparabschreibung

    Für die Jahre vor 2002 können mit einer Ansparabschreibung die kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge reduziert werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

    Hintergrund: Für volljährige Kinder in Berufsausbildung erhalten Eltern Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigen. Erzielt das Kind betriebliche Einkünfte (gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte), ist der erzielte Gewinn maßgeblich.

    Beachten Sie: Was seit dem Jahr 2002 gilt, ist noch nicht endgültig geklärt. Seit 2002 zählen Gewinnminderungen auf Grund von Sonderabschreibungen kindergeldrechtlich zu den Bezügen (§  32 Absatz 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Ansparabschreibung um eine Sonderabschreibung.

    Unser Tipp: Betroffene können bei zu hohem Gewinn des Kindes in den Jahren 2002 und später versuchen, über eine Ansparabschreibung das Kindergeld zu retten. Lehnt die Familienkasse das ab, bleibt nur der Klageweg. (Urteil vom 27.10.2004, Az: VIII R 35/04; Abruf-Nr.  043307 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 96257

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