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  • 01.03.2007 | Kfz-Kosten

    Keine Privatnutzung bei einem als Lkw genutzten Pkw

    Das Finanzamt darf nicht von einer privaten Kfz-Nutzung ausgehen, wenn es sich tatsächlich um einen Lkw handelt. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine Zulassung als Pkw hat. So entschied das Finanzgericht (FG) Berlin im Fall eines Architekten, der neben einer Limousine einen Mercedes Vito als Transporter im Betriebsvermögen hatte. Dieser Van wird zwar üblicherweise wie ein Pkw eingesetzt. Im Urteilsfall war er jedoch zu einem Zweisitzer umgebaut worden, um damit Baumaterialien, Bauwerkzeug, Baukleidung und Bauakten transportieren zu können. Bei Lkw und Zugmaschinen geht die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht von einer privaten Mitbenutzung aus (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.1.2002, Az: IV A 6 - S 2177 - 1/02; Abruf-Nr.  020237 , Textziffer 1). Entscheidend ist dabei aus Sicht der Finanzverwaltung, wie das Fahrzeug kfz-steuerlich eingeordnet ist. Verfügt es aber nur über zwei Sitze und ist es sonst ausschließlich zum Transport von Material eingerichtet, müssen die Regeln für den Lkw gelten, auch wenn das Fahrzeug kfz-steuerlich als Pkw gilt. Maßgebend sind Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs und nicht die generelle Einstufung des Fabrikats, entschied das FG. Über eine Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VIII B 212/06) will die Finanzverwaltung erreichen, dass der Bundesfinanzhof den Fall endgültig entscheidet.

    Unser Tipp: Gelingt der Nachweis, dass das Fahrzeug aufgrund der besonderen Ausstattung als Lkw einzuordnen ist, entfällt auch die Ermittlung, ob das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Dann sind sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, ohne dass ein Fahrtenbuch oder sonstige Beweise notwendig sind. (Urteil vom 14.8.2006, Az: 8 K 8004/04; Abruf-Nr.  062900 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 96697

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