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  • 01.01.2005 | Kfz-Kosten

    Gerissener Zahnriemen kann zu Betriebsausgaben führen

    Ein durch Riss des Zahnriemens verursachter Motorschaden kann außergewöhnlich sein. Folge: Die Kosten der Motorreparatur sind als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.

    Im Urteilsfall war der Pkw steuerliches Privatvermögen des Freiberuflers. Die Kosten der beruflichen Fahrten machte er mit der Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Reparaturkosten durch die Kilometerpauschalen abgegolten seien. Nach Ansicht des FG sind damit nur "normale, voraussehbare" Kosten abgegolten. Der Riss eines Zahnriemens, der sich erst 17.000 km im Auto befand, ist aber außergewöhnlich.

    Beachten Sie: Auch wenn der Motorschaden wie im Urteilsfall während einer beruflichen Fahrt entstand, sind die Kosten nur im Umfang des betrieblichen Nutzungsanteils des Pkw abziehbar.

    Unser Tipp: Im Schadenfall müssen Sie darlegen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Schaden handelt, der angesichts der bisherigen Laufleistung des Pkw nicht zu erwarten war. Den Anteil, der dem betrieblichen Nutzungsanteil des Pkw entspricht, können Sie dann als Betriebsausgabe abziehen. (Urteil vom 24.6.2004, Az: 6 K 1105/01; Abruf-Nr.  042496 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 96224

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