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  • 01.02.2006 | Kein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern

    Nutzung des Betriebs-Pkw für Fahrten im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit

    Nutzt ein Selbstständiger seinen Betriebs-Pkw auch im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind diese "Privatfahrten" bereits mit der "Ein-Prozent-Regelung" abgegolten. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden (Urteil vom 27.9.2005, Az: 3 K 717/04; Abruf-Nr.  060006 ).

    Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 35/05 Revision eingelegt.

    Beispiel

    Lutz Schneider ist selbstständiger Versicherungsmakler. Er fährt jeden Arbeitstag zu seinem Büro, das 10 km von seiner Wohnung entfernt ist. Außerdem ist er noch an drei Vormittagen in der Woche als Arbeitnehmer beschäftigt (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 15 km). Für alle Fahrten nutzt er seinen Betriebs-Pkw (Listenpreis 30.000 Euro).

    Privatnutzung nach "Ein-Prozent-Regelung"
    (1 % x 30.000 Euro x 12)
    3.600 Euro
    Fahrten Wohnung - Büro
    (0,03 % x 30.000 Euro x 10 km x 12)
    1.080 Euro
    ./. Entfernungspauschale
    (230 Tage x 0,30 Euro x 10 km)
    ./. 690 Euro
    zu versteuern 3.990 Euro

    Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitnehmer) wollte das Finanzamt entsprechend dem Anteil an der Gesamtfahrleistung zusätzlich einen geldwerten Vorteil versteuern. Diesem Ansinnen erteilten die Richter eine Absage: Der Aufwand sei bereits über die "Ein-Prozent-Regelung" erfasst. Diese berücksichtigt nämlich alle Privatfahrten von Selbstständigen und somit auch die Pendelstrecken von Arbeitnehmern.

    Unser Tipp: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann Herr Schneider die Entfernungspauschale mit 594 Euro (= 220 Tage x 3/5 x 15 km x 0,30 Euro) bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Steuer mindernd geltend machen.

    Gesetzesänderung beachten

    Seit dem 1. Januar 2006 gilt die "Ein-Prozent-Regelung" bei Selbstständigen nur noch für Pkw im notwendigen Betriebsvermögen, das heißt bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als fünfzig Prozent. Durch die Fahrten für andere Einkunftsarten kann die 50-Prozent-Grenze schnell unterschritten sein. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag zu den Gesetzesänderungen auf den Seiten 10 und 11 dieser Ausgabe.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 15 | ID 96473

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