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  • 01.05.2006 | Kapitalanlagen

    Berücksichtigung von Verlusten bei Verfall von Optionen?

    Anleger können über den Kauf von Optionsscheinen sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse setzen. Geht die Erwartung nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust steuerlich geltend machen zu können, wird empfohlen, die Optionsscheine kurz vor Fälligkeit noch über die Börse zu verkaufen. Verfallen die Papiere dagegen wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht darin mangels Verkauf einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögens-ebene. Dieser Auffassung widerspricht das Finanzgericht Münster: Der Verfall eines Optionsrechts sei ein privates Veräußerungsgeschäft, weil das Gesetz auf die "Beendigung des Rechts" abstelle. Diese Voraussetzung könne durch Barausgleich, Ausübung, Glattstellung - oder eben durch Verfall bei Zeitablauf erfolgen.

    Unser Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision (Az: IX R 11/06) eingelegt. Anleger mit vergleichbaren Verlusten sollten Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen. Sicherer ist es aber immer noch, die nahezu wertlosen Rechte binnen Jahresfrist über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte allerdings der Verkaufserlös zumindest die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen. (Urteil vom 7.12.2005, Az: 10 K 5715/04 F; Abruf-Nr.  060299 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 4 | ID 96523

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