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  • 01.05.2007 | Steuerbescheide offen halten

    Von anhängigen Verfahren profitieren: Wann müssen Sie Einspruch einlegen?

    Von einer positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Sie für vergangene Veranlagungszeiträume nur profitieren, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen ist. Weil aber inzwischen unzählige Verfahren bei den drei genannten Gerichten anhängig sind, verliert man leicht den Überblick. Mit Hilfe der folgenden Übersicht können Sie schnell prüfen, ob Sie in Ihrem Fall noch Einspruch einlegen müssen.

    Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens

    Ist zu einer Streitfrage bereits ein Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH anhängig, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung ruht (§  363 Absatz 2 Abgabenordnung). Voraussetzung ist, dass Sie Einspruch eingelegt haben und auf ein entsprechendes anhängiges Verfahren verweisen können.

    Automatischer Vorläufigkeitsvermerk

    Bei Streitfragen, die viele Steuerzahler betreffen (zum Beispiel Entfernungs-pauschale oder Kindergeld), lässt die Finanzverwaltung von sich aus die Steuerbescheide vorläufig ergehen (automatischer Vorläufigkeitsvermerk).

    Unser Tipp: Den aktuellen Vorläufigkeitskatalog finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .

    Keine generelle Vorläufigkeit

    Findige Steuerzahler waren auf die Idee gekommen, vom Finanzamt die Aufnahme eines generellen Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich aller in der Beilage zum Bundessteuerblatt II aufgeführten anhängigen Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH zu verlangen.

    Begründung: Mittlerweile unterliege ein Großteil der steuer-rechtlichen Normen einer gerichtlichen Prüfung, so dass nahezu alle Steuerbescheide betroffen sind. Es sei dem Steuerzahler und dessen Berater nicht mehr zuzumuten, aus der Vielzahl der anhängigen Verfahren diejenigen herauszusuchen, die für ihn von Bedeutung sind.

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