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  • 01.02.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistung

    Muss der Haushalt bewohnt sein?

    Können für einen ruhenden Haushalt Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Frage in folgendem Fall mit "Ja" beantwortet: Auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse lebte die Klägerin während des gesamten Jahres in einem Pflegeheim. Ihre Wohnung (Einfamilienhaus) stand in dieser Zeit leer. Sämtliche Kosten (Grundsteuer, Straßenreinigung etc.) hat sie aber beglichen. Gegen Ende des Jahres ließ sie im Haus Malerarbeiten durchführen. Die Aufwendungen dafür kann sie Steuer mindernd geltend machen (§  35a Einkommensteuergesetz). Aus dem Gesetzeswortlaut könne nicht entnommen werden, dass nur aktives hauswirtschaftliches Leben gefördert werde. Voraussetzung sei nur, dass es sich um einen inländischen Haushalt handele.

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VI R 75/05). (Urteil vom 9.11.2005, Az: 3 K 343/05; Abruf-Nr.  060005 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 96454

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