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  • 01.04.2003 | GmbH-Geschäftsführer

    Vergütung für Geschäftsführung nach Anteils-Verkauf

    Verpflichtet sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beim Verkauf seiner Anteile, die Geschäftsführung für eine Übergangszeit weiter auszuüben, erzielt er damit weiterhin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Es liegt nicht bereits deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil die Geschäftsführung durch eine ungewöhnliche Vergütung entlohnt wird, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Im Urteilsfall übernahm der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer für zwei Jahre nach Verkauf seiner Anteile weiter die Geschäftsführung. Er garantierte dem Erwerber seiner GmbH-Anteile für diese Jahre einen Mindestgewinn. Ein darüber hinaus anfallender Mehrgewinn sollte ihm als Sondertantieme zufließen, ein Minderbetrag nachträglich vom vereinbarten Kaufpreis abgezogen werden. Das Finanzamt wertete die "Sondertantieme" als nachträgliche Kaufpreiszahlung und damit als verdeckte Gewinnausschüttung. Anders das Finanzgericht und der BFH: Die streitige Zahlung sei bei der GmbH zusätzliches Geschäftsführergehalt und damit eine Betriebsausgabe. Dafür sprach nach Ansicht der Richter auch, dass der Veräußerer die Sondertantieme bei einem vorzeitigen Ausstieg als Geschäftsführer nicht erhalten hätte. (Urteil vom 10.7.2002, Az: I R 55/01; Abruf-Nr.  021658 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 5 | ID 95872

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