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  • 01.11.2004 | Gewerbesteuer

    Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

    Das Finanzamt muss einen Gewerbesteuermessbescheid auch ändern oder aufheben, wenn die vorausgehende Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass der Steuerzahler nicht mehr als Gewerbetreibender sondern als Freiberufler eingestuft wird.

    Hintergrund: Der Gewerbeertrag wird auf Basis des der Einkommensteuer bzw. dem Einkünfte-Festellungsbescheids zu Grunde gelegten Gewinns ermittelt. Betrifft eine spätere Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheids den Gewinn aus Gewerbebetrieb, muss der Gewerbesteuermessbescheid geändert werden (§  35b Gewerbesteuergesetz). Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Änderung auch erfolgen muss, wenn die Höhe des Gewinns unverändert geblieben ist, das Finanzamt aber die Einkunftsart anders beurteilt. Im Urteilsfall musste daher der Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben werden. (Urteil vom 23.6.2004, Az: X R 59/01; Abruf-Nr.  042602 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 3 | ID 96191

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