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  • 01.11.2004 | Gewerbesteuer

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Ein selbstständiger EDV-Berater ohne Hochschulabschluss, der Anwendungssoftware entwickelt, kann freiberuflich tätig sein. Voraussetzung: Er muss von der Ausbildung, seinem Kenntnisstand und seiner beruflichen Tätigkeit her mit einem Ingenieur vergleichbar sein. Außerdem muss er die Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickeln. Darunter fällt nicht die Entwicklung von Trivialsoftware. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang wurde ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss nur als Freiberufler anerkannt, wenn er Systemsoftware entwickelte.

    Beachten Sie: Verfügt der "Entwickler" nicht über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege über erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. (Urteil vom 4.5.2004, Az: XI R 9/03; Abruf-Nr.  042501 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 3 | ID 96192

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