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  • 01.04.2005 | Gestaltungstipp

    Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro im Haus des Arbeitnehmers

    Arbeitnehmern, die ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht bzw. nicht in voller Höhe Steuer mindernd geltend machen können, kann das Gestaltungsmodell "Vermietung des Arbeitszimmer an den Arbeitgeber" weiterhelfen. Dabei gilt: Leistet Ihr Arbeitgeber Zahlungen für ein Arbeitszimmer in Ihrem Haus bzw. in Ihrer Wohnung kann es sich um Arbeitslohn oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln. Das hängt davon ab, in wessen Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteile vom 16.9.2004 und 11.1.2005, Az: VI R 25/02 und IX R 72/01; Abruf-Nr.  043306 und 050680 ).

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitszimmer vorrangig in seinem Interesse anmietet. Der Raum ist dann kein häusliches Arbeitszimmer, sondern ein externes Büro Ihres Arbeitgebers. Die Zahlungen Ihres Arbeitgebers sind Mieteinnahmen. Die Aufwendungen für den Raum können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

    Beispiel
    Herr Kaiser ist Außendienstmitarbeiter. Für seine Verwaltungsarbeiten steht ihm kein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat daher für alle Außerdienstmitarbeiter externe Büros angemietet. Im Fall von Herrn Kaiser fand sich kein geeigneter Raum. Herr Kaiser nutzt deshalb ein Zimmer in seinem Einfamilienhaus (14 Prozent der Gesamtfläche). Dazu schließt er einen Mietvertrag mit seinem Arbeitgeber. Als monatliche Vergütung sind 80 Euro vereinbart, inklusive Nebenkosten. Die jährlichen Aufwendungen für sein Einfamilienhaus belaufen sich auf insgesamt 19.000 Euro. Die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen somit 2.660 Euro (14 % x 19.000 Euro).

    Herr Kaiser muss die Zahlungen seines Arbeitgebers als Mieteinnahmen erfassen (12 x 80 Euro = 960 Euro). Abzüglich der Werbungskosten ergibt sich ein jährlicher Verlust in Höhe von 1.700 Euro (960 Euro ./. 2.660 Euro), den er Steuer mindernd geltend machen kann. Die Mietzahlungen sind beim Arbeitgeber in voller Höhe Betriebsausgaben.

    Interesse des Arbeitgebers

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen Sie nur, wenn die Vermietung im Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt. Den Nachweis müssen Sie erbringen (objektive Beweislast). Generelle Regeln, in wessen Interesse die Vermietung erfolgt, gibt es nicht. Es ist immer das Gesamtbild des Einzelfalls zu beurteilen. Der BFH nennt aber einige Indizien:

  • Ihr Arbeitgeber schließt entsprechende Mietverträge zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten.

    Beachten Sie: Auch wenn Ihr Arbeitgeber nur mit seinen Arbeitnehmern Mietverträge abschließt, kann dies im überwiegenden Interesse Ihres Arbeitgebers geschehen. Seine bisherige gegenteilige Auffassung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben (Urteil vom 20.3.2003, Az: VI R 147/00; Abruf-Nr. 031022 ).

  • Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber außerhalb Ihres Arbeitsvertrags eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen.

    Beachten Sie: Eine solche Vereinbarung schließt allerdings nicht generell aus, dass die Vermietung doch vorrangig im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt. Gleichzeitig ist die Schriftform nicht zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses.

    Überschusserzielungsabsicht

    Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht bestehen, ist der Abzug der Aufwendungen dennoch nicht in Gefahr. Denn Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit können Sie als Werbungskosten bei der Haupttätigkeit abziehen, wenn die Verluste aus der Nebentätigkeit durch die Haupttätigkeit veranlasst sind (BFH, Urteil vom 22.7.1993, Az: VI R 122/92, Abruf-Nr.  050806 ). Davon kann bei einer im Interesse des Arbeitgebers erfolgten Vermietung ausgegangen werden.

    Für Herrn Kaiser heißt das: Erkennt sein Finanzamt die Vermietungsverluste mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an, kann er die Verluste als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Steuer mindernd geltend machen. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer greifen in diesem Fall nicht (§  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Einkommensteuergesetz).

    Pauschaler Bürokostenzuschuss durch Arbeitgeber

    Bei Telemitarbeitern oder Außendienstmitarbeitern zahlen Arbeitgeber häufig für das "Home-Office" einen pauschalen Bürokostenzuschuss, ohne dass ein gesonderten Mietvertrag abgeschlossen wird.

    Nach Ansicht des Finanzgericht Hamburg handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz und nicht um steuerfreien Auslagenersatz (Urteil vom 26.2.2001, Az: II 718/99; Abruf-Nr.  050807 ). Das soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber dadurch Ausgaben für die Einrichtung von eigenen Arbeitsplätzen spart.

    Wichtig: Das Verfahren ist noch beim BFH anhängig (Az: VI R 48/01). Betroffene Arbeitnehmer sollten daher Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Zahlungen des Arbeitgebers sind Arbeitslohn

    Dient die Nutzung in erster Linie Ihren Interessen als Arbeitnehmer, müssen Sie Zahlungen Ihres Arbeitgebers als Arbeitslohn versteuern. Das Arbeitszimmer unterliegt dann den steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.

    Würde die Vermietung im Fall von Herrn Kaiser nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, könnte Herr Kaiser die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Allerdings wäre sein Werbungskostenabzug auf 1.250 Euro beschränkt. Grund: Ihm steht für seine Tätigkeit zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Weil er aber im Außendienst arbeitet, bildet seine Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer nicht den qualitativen Mittelpunkt seiner Tätigkeit.

    Interesse des Arbeitnehmers

    Ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers liegt regelmäßig vor, wenn

  • der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und
  • die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet bzw. geduldet wird.

    In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geleistet werden.

    Beispiel
    Arbeitnehmer Müller ist Vater geworden. Weil seine Frau vormittags arbeitet, will er sich in dieser Zeit um das Kind kümmern. Er bittet daher seinen Arbeitgeber, 1/3 seiner Arbeitszeit vormittags zu Hause arbeiten zu dürfen. Der Arbeitgeber willigt ein. Er vereinbart mit Herrn Müller schriftlich, dass er ihm einen monatlichen Zuschuss von 50 Euro für die Raumkosten zahlt.

    Die Vermietung erfolgt im Interesse von Herrn Müller. Daran ändert auch die schriftliche Vereinbarung nichts. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind als Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenpflichtig. Herr Müller könnte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Auf Grund der Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer bleibt ihm allerdings ein Werbungskostenabzug verwehrt.

    Unser Tipp: Ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber ist zwar ein starkes Indiz für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers. Es ist aber nicht ausgeschlossen auch in diesen Fällen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers nachweisen kann, so der BFH.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 13 | ID 96287

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