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  • 01.09.2003 | Gemischt genutzte Gebäude

    So nutzen Sie die neuen Vorteile beim Vorsteuerabzug richtig!

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unternehmer die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen können, wenn sie ein teilweise privat genutztes Gebäude vollständig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (Ausgabe 7/2003, Seite 18 und 19). Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten dieser Entscheidung auf.

    Bisherige Rechtsauffassung

    Das EuGH-Urteil stellt die deutsche Verwaltungsauffassung auf den Kopf. Bisher galt: Wurde ein Gebäude teilweise unternehmerisch genutzt (eigene betriebliche Zwecke oder Vermietung an einen Unternehmer), konnte es insgesamt dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Wurde ein Teil des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt, durfte nur die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den laufenden Gebäudekosten geltend gemacht werden, die auf den unternehmerisch genutzten Teil entfielen. Grund: Die Nutzung der eigenen Wohnung wurde als unentgeltliche Wertabgabe behandelt (§  3 Absatz 9a Nummer 1 i.V.m. §  4 Nummer 12a Umsatzsteuergesetz [UStG]) und war damit umsatzsteuerfrei. Folge: Kein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil (§  15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG).

    Entscheidung des EuGH

    Der EuGH hat entschieden, dass die Privatnutzung nicht als steuerfrei im Sinne des §  4 Nummer 12a UStG zu betrachten ist, sondern als umsatzsteuerpflichtig nach §  3 Absatz 9a Nummer 1 UStG. Folge: Wird das Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, kann der Eigentümer auch die Vorsteuer geltend machen, die auf die von ihm privat genutzte Wohnung entfällt. Gleichzeitig muss er jedoch die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.

    Beachten Sie: Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist unabhängig von der einkommensteuerlichen Zuordnung.

     Beispiel 

    Betriebsinhaber Ullrich Müller hat ein zweigeschossiges Gebäude für 500.000 Euro zuzüglich 80.000 Euro Umsatzsteuer errichtet. Im Erdgeschoss (100 qm) betreibt er seinen Fahrrad-Handel. Im Obergeschoss (100  qm) hat er seine Wohnung.

    Herr Müller kann das Gebäude vollständig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung ist, dass das Gebäude zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wird (§  15 Absatz 1 Satz 2 UStG). Das Finanzamt geht immer davon aus, dass ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Will Herr Müller das Gebäude nur anteilig zuordnen, muss er das dem Finanzamt schriftlich mitteilen (Abschnitt  192 Absatz 18 Nummer 2b UStR).

     Vorsteuerabzug 

    Herr Müller kann die gesamte Vorsteuer aus den Herstellungskosten (80.000 Euro) und den laufenden Kosten geltend machen.

    Korrespondierend zum Vorsteuerabzug muss Herr Müller für die Privatnutzung der Wohnung Umsatzsteuer zahlen. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen Kosten (§  10 Absatz 4 Nummer 2 UStG), die mit Vorsteuer belastet sind. Darunter fallen:

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