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  • 23.11.2009 | Kürzung um Abschreibung

    Steuerliche Folgen bei der Veräußerung von teilweise selbst genutzten Immobilien

    Veräußern Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder, prüft das Finanzamt, ob bei der Einkommensteuer ein Veräußerungsgewinn zu erfassen ist (§ 23 Einkommensteuergesetz). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob Sie die Immobilie bisher vollentgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich vermietet bzw. zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.  

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Kein Veräußerungsgewinn wird erfasst, wenn Sie die Immobilie zwischen Anschaffung/Fertigstellung und der Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.  

     

    Unser Tipp: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Sie die Wohnung Ihrem Kind, für das Sie Kindergeld bzw. die Freibeträge erhalten, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen haben. Das gilt aber nicht für die Überlassung an andere (unterhaltsberechtigte) Angehörige.  

     

    Vorsicht ist bei einem Arbeitszimmer geboten. Veräußern Sie innerhalb der zehn Jahre die an sich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, ist insoweit ein Veräußerungsgewinn zu besteuern, als dieser auf das Arbeitszimmer entfällt. Dieser beruflich genutzte Teil ist nicht begünstigt.  

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