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  • 26.03.2010 | FG Sachsen-Anhalt mit überraschender Argumentation

    Keine Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bei gleichwertigem Pkw im Privatvermögen

    Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt als widerlegt, wenn alle erwachsenen Personen, die zum Haushalt des Pkw-Nutzers gehören, jeweils einen etwa gleichwertigen Pkw zur Verfügung haben.  

     

    Privatnutzung betrieblicher Pkw

    Die Finanzverwaltung nimmt an, dass betriebliche Pkw grundsätzlich auch privat genutzt werden (Anscheinsbeweis). Wird kein Fahrtenbuch geführt, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Und das kann bei hochpreisigen Pkw teuer werden.  

     

    Beispiel

    Ein Unternehmer (verheiratet, keine Kinder) fährt einen betrieblichen Pkw mit einem Listenpreis von 50.000 Euro. Als Freund guter Autos hat er zwei weitere Pkw (Listenpreis jeweils 48.000 Euro) in seinem Privatvermögen. Weil er kein Fahrtenbuch führt, muss er für die unterstellte Privatnutzung des betrieblichen Pkw monatlich 500 Euro versteuern, jährlich also 6.000 Euro.  

     

    Gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen widerlegen Privatnutzung

    Das FG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw nicht angenommen werden könne, wenn dem Nutzer des Pkw und allen anderen zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen ein etwa gleichwertiger Pkw zur Verfügung steht. Aus Sicht des FG wäre das Halten von gleichwertigen privaten Pkw wirtschaftlich unsinnig, wenn der betriebliche Pkw für private Zwecke genutzt werden würde (Urteil vom 6.5.2009, Az: 2 K 442/02; Abruf-Nr. 093859).  

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