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  • 22.02.2008 | Fahrtkosten

    Keine 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit

    Die 30-km-Grenze bei der Einsatzwechseltätigkeit sei nicht zu beachten, hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Folge: Der Arbeitnehmer kann seine Fahrten zur Einsatzstelle unabhängig von der Entfernung mit der Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) steuermindernd geltend machen. Von dieser Entscheidung profitieren können Arbeitnehmer für die Jahre 2007 und früher. Denn zum 1. Januar 2008 hat auch die Finanzverwaltung die 30-km-Grenze abgeschafft. 

    Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits 2005 entschieden, dass für „Einsatzwechsler“ die Entfernungspauschale nicht gilt und sie ihre tatsächlich angefallenen Fahrtkosten geltend machen können (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 70/03; Abruf-Nr. 052300). Das Bundesfinanzministerium hat das Urteil zwar für anwendbar erklärt, allerdings mit der Einschränkung, dass die 30-km-Grenze weiter gilt (Schreiben vom 26.10.2005, Az: IV C 5 – S 2353 – 211/05; Abruf-Nr. 053165). Das heißt: Für Fahrten innerhalb der 30 km gab es weiterhin nur die Entfernungspauschale.  

    Unser Tipp: Sollte der BFH das FG-Urteil bestätigen, können sich viele Arbeitnehmer über eine Steuererstattung freuen. Sie sollten deshalb in Ihrer Steuererklärung alle Fahrten mit der Dienstreisepauschale ansetzen. Zieht Ihr Finanzamt nicht mit, müssen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az: VI R 47/07) Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. (Urteil vom 9.8.2007, Az: 1 K 25/07)(Abruf-Nr. 073822

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 117619

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