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  • 01.01.2005 | Eigenheimförderung

    Volle Zulage bei im Ausland lebendem Miteigentümer!

    Die Eigenheimzulage ist nicht entsprechend dem Miteigentumsanteil zu kürzen, wenn der andere Miteigentümer im Ausland lebt. Das hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten des nutzenden Miteigentümers entschieden. Begründung: In einem solchen Fall ist d er im Ausland lebende im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Damit ist er auch nicht anspruchsberechtigt im Sinne von §  1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG). Der Fördergrundbetrag wird aber nur dann unter Miteigentümern aufgeteilt, wenn eine Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht.

    Beachten Sie: Anders ist es, wenn der Miteigentümer Anspruch auf die Eigenheimzulage hätte, sie aber nicht erhält, weil er bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum Beispiel, weil er die Wohnung nicht selbst nutzt oder die Zulage nicht beantragt. In diesem Fall wird der Fördergrundbetrag entsprechend dem Miteigentumsanteil gekürzt (§  9 Absatz 2 Satz 3 EigZulG). (Urteil vom 24.6.2004, Az: III R 69/03; Abruf-Nr.  042958 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 4 | ID 96227

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