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  • 01.01.2003 | Eigenheimförderung

    Kinderzulage auch für getrennt lebenden Elternteil

    Die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimförderung erhalten Eltern nur, wenn sie Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag haben. Zudem muss das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt der Eltern gehören bzw. gehört haben. Leben die Eltern getrennt und hält sich das Kind regelmäßig auch bei seinem Vater auf (im Urteilsfall jeden Freitag und Samstag), kann der Vater die Kinderzulage erhalten. Das hat das Finanzgericht Münster rechtskräftig entschieden. Voraussetzung ist, dass sich das Kind nicht nur besuchsweise beim Vater aufhält, sondern in dessen Haushalt eingebunden und die geförderte Wohnung entsprechend gestaltet ist. Wie das Sorgerecht geregelt und wo das Kind gemeldet ist, spielt für die Kinderzulage keine Rolle. (Urteil vom 15.3.2002, Az. 11 K 7343/00; Abruf-Nr.  021225 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 7 | ID 95827

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