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  • 01.06.2005 | Eigenheimförderung

    Herstellungsbeginn bei Verlängerung einer Baugenehmigung

    Ein einmal gestellter Bauantrag definiert auch dann den Herstellungsbeginn bei der Eigenheimförderung (§  19 Absatz 5 Eigenheimzulagengesetz), wenn die daraufhin erteilte Baugenehmigung wegen Fristablaufs vor Baubeginn auf einen späteren Antrag hin verlängert wird. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte bei den Häuslebauern für Erleichterung sorgen, die 2003 noch kurz vor Jahresende einen Bauantrag gestellt haben, um sich die ungekürzte Eigenheimförderung zu sichern.

    Der ursprüngliche Bauantrag bleibt auch maßgeblich, wenn der Bauantrag später geändert wird ("Nachtragsgenehmigung"). Das gilt allerdings nur, wenn das Gebäude gegenüber dem ursprünglichen Antrag nicht wesentlich verändert wird. Anders wäre es bei wesentlichen Änderungen: Dann handelt es sich um ein neues Bauvorhaben, für das auf Grundlage eines neuen Bauantrags ein erneutes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wäre. Für die Zulage entscheidend wäre dann der neue Bauantrag.

    Beachten Sie: Die baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für die Eigenheimförderung nicht verbindlich. Sie ist aber aus Sicht des BFH ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, wie der Fall zu beurteilen ist. (Urteil vom 4.11.2004, Az: III R 61/03; Abruf-Nr.  050623 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 6 | ID 96322

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