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  • 24.11.2008 | Ehegatten-Splitting

    Zivilrechtliche Einigung auf Zusammenveranlagung widerrufbar

    Verpflichten sich Eheleute in einem zivilrechtlichen Vergleich zur Zusammen­veranlagung, kann der wirtschaftlich benachteiligte Ex-Partner seine Zustimmung trotzdem widerrufen. Im Urteilsfall hatte der Ehemann bereits eine Erstattung durch die getrennte Veranlagung erhalten, die er aufgrund der Zusammenveranlagung fast vollständig zurückzahlen musste. Bei dem zivilrechtlichen Vergleich war vereinbart worden, dass die Ehefrau den steuerlichen Nachteil ausgleicht. Weil das nicht geschah, widerrief der Ehemann seine Zustimmung, indem er Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegte. Zu Recht, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Der Ehemann sei nicht - wie das Finanzamt meinte - an den zivilrecht­lichen Vergleich gebunden. Sein Verlangen sei nicht willkürlich gewesen. Denn die Zusammenveranlagung belastete ihn wirtschaftlich, weil die Ehefrau den steuerlichen Nachteil nicht ausgeglichen hatte. (rechtskräftiges Urteil 26.2.2008, Az: 3 K 2422/05)(Abruf-Nr. 081362)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 2 | ID 122910

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