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  • 01.08.2003 | Doppelte Haushaltsführung

    Vermietung der Zweitwohnung an den Ehepartner

    Muss ein Ehegatte auswärts arbeiten, kann er seine Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Mietet er dabei die Zweitwohnung seines Ehegatten an, kann dieser zudem die Verluste aus der Vermietung abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Im Urteilsfall hatte die Ehefrau am Beschäftigungsort ihres Ehemanns eine Wohnung gekauft. Diese vermietete sie ihrem Mann zu fremdüblichen Bedingungen. In der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung machte die Frau Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Mann setzte die Miete im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten an. Der BFH sah darin keinen Gestaltungsmissbrauch: Ehegatten könnten frei entscheiden, wer eine Wohnung kauft und dem anderen vermietet. Wichtig sei nur, dass zu fremdüblichen Bedingungen vermietet werde.

    Wichtig: Weil die Miete nicht zur Schuldentilgung reichte, überwiesen die Ehegatten die fehlenden Mittel vom gemeinsamen Girokonto, das fast ausschließlich vom Gehalt des Ehemanns gespeist wurde. Selbst das änderte nach Ansicht des BFH nichts an der Abzugsfähigkeit. (Urteil vom 11.3.2003, Az: IX R 55/01; Abruf-Nr.  031379 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 5 | ID 95946

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