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  • 01.07.2006 | Doppelte Haushaltsführung

    Anzahl der Heimfahrten nicht allein entscheidend

    Bei ledigen Arbeitnehmern mit einer doppelten Haushaltsführung prüft das Finanzamt gern, ob sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch am Wohnort befindet. Als Maßstab wird dabei die Anzahl der Heimfahrten herangezogen (mindestens 24 Heimfahrten im Jahr; R 42 Absatz 1 Satz 8 Lohnsteuer-Richtlinien). Die Beurteilung muss aber nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erfolgen, so dass auch weniger Heimfahrten ausreichen können. Das hat das Finanzgericht (FG) München im Fall eines an der Bundeswehrhochschule Neubiberg studierenden Zeitsoldaten entschieden. Auf Grund der großen Entfernung (800 km) zu seinem Wohnort und seiner studentischen bzw. beruflichen Verpflichtungen kam der Zeitsoldat nur auf 14 Heimfahrten im Jahr. Er konnte aber nachweisen, dass er sich bei den Heimatbesuchen jeweils längere Zeit an seinem Wohnort aufgehalten hatte. Im Ergebnis verbrachte er von seinen 140 freien Tagen insgesamt 91 Tage an seinem Wohnort. Das reichte dem FG für die Annahme des Lebensmittelpunkts (rechtskräftiges Urteil vom 30.12.2005, Az: 1 K 4382/04; Abruf-Nr.  060829 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 96552

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