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  • 01.02.2003 | Das Finanzamt sitzt mit am Tisch

    Darauf müssen Sie beim Abzug von Bewirtungskosten achten

    Nach wie vor werden die besten Geschäftskontakte bei einem gemeinsamen Essen geknüpft. Doch denken Sie daran: Jedes Mal, wenn Sie einen Kunden oder Geschäftspartner zum Essen einladen, "sitzt das Finanzamt mit am Tisch". Machen Sie es richtig, beteiligt sich das Finanzamt an Ihren Bewirtungskosten; machen Sie es falsch, wird es schnell zum ungebetenen Gast. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie es richtig machen.

    Wann der hundertprozentige Kostenabzug möglich ist

    Bevor wir der Frage nachgehen, wann Sie welche Kosten als Betriebsausgaben absetzen können, eines vorweg: Weil das Finanzamt unterstellt, dass Ihre Mahlzeit Ihr privates Essen ersetzt, lässt es grundsätzlich nur 80 Prozent der Bewirtungskosten zum Abzug zu. Von der 80-Prozent-Regel gibt es aber zwei Ausnahmen: Sie können die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn

    1. Sie ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet haben;
    2. Sie im Rahmen des Geschäftskontaktes nur (kleinere) Aufmerksamkeiten gereicht haben.
    1. Arbeitnehmerbewirtungen auf einer Betriebsfeier

    Die Aufwendungen für Speisen und Getränke, die für die Bewirtung von Arbeitnehmern anfallen, können Sie in unbeschränkter Höhe von Ihrem Gewinn abziehen (Abschnitt R 21 Absatz 7 Satz 1 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR]). Das gilt aber nur, wenn die Ausgaben "angemessen" sind. Bei Vorlage der Rechnung eines Luxusrestaurants könnte Ihnen der Sachbearbeiter im Finanzamt Probleme bereiten.

    2. Aufmerksamkeiten in voller Höhe absetzbar

    Aufmerksamkeiten anlässlich einer Besprechung mit Kunden oder Geschäftspartnern fallen nicht unter den Begriff der Bewirtung. Dazu gehören zum Beispiel Getränke (Tee, Kaffee, Erfrischungsgetränke) oder ein Imbiss (Gebäck, belegte Brötchen, kleine Nudelgerichte, Salat). Diese Kosten mindern in voller Höhe Ihren Gewinn, die Höhe der Aufwendungen spielt dabei keine Rolle (Abschnitt R 21 Absatz 5 Satz 8 Nummer 1 EStR).

    Auch der 80-prozentige Abzug muss verdient werden

    Bei der Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen sind Finanzbeamte von Natur aus äußerst streng. Wenn Sie die Ausgaben nicht als Privatausgabe steuerlich "in den Wind schreiben" wollen, sollten Sie die in §  4 Absatz 5 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Anforderungen erfüllen. Das sind im Wesentlichen drei Dinge:

  • Die Bewirtung muss aus geschäftlichem Anlass erfolgt sein.

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