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  • 01.06.2004 | Bundesfinanzhof mit Grundsatzurteil

    Abzug der Aufwendungen für beruflich und privat genutzte Comput

    Erfahrungsgemäß nutzen viele Steuerzahler zu Hause ihren Computer sowohl beruflich als auch privat. Ungeklärt war bisher, ob die auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind und wenn ja, wie der berufliche Anteil ermittelt werden soll.

    Mit seinem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt für Klarheit gesorgt (Urteil vom 19.2.2004, Az: VI R 135/01; Abruf-Nr.  041129 ). Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie Sie Ihre Aufwendungen für einen im Privatvermögen befindlichen Computer steuerlich geltend machen.

    Die Entscheidung des BFH

    Die Entscheidung des BFH lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Aufwendungen für einen sowohl beruflich als auch privat genutzten Computer können anteilig geltend gemacht werden. Der berufliche und damit abzugsfähige Anteil muss grundsätzlich geschätzt werden. Um Streitereien zu vermeiden, will der BFH typisierend von einem beruflichen Anteil in Höhe von 50 Prozent ausgehen.
  • Peripherie-Geräte wie zum Beispiel Drucker oder Monitor müssen zusammen mit dem Computer abgeschrieben werden, wenn sie nicht selbstständig nutzbar sind.
    Berücksichtigung der Aufwendungen

    Dass Sie Ihren Computer beruflich nutzen, wird Ihnen das Finanzamt in den meisten Fällen glauben. Die Frage ist aber, ob Sie ihn ausschließlich beruflich oder auch in erheblichen Umfang privat nutzen. Dabei gilt:

    Ausschließlich berufliche Nutzung

    Karrierechancen

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