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  • 01.09.2003 | Bundesfinanzhof lässt Ausnahmen zu

    Geringe spätere Zusatzleistungen gefährden ermäßigten Steuersatz nicht

    Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind, gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, bis zu 12.271 Euro steuerfrei (§  3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz [EStG]). Der steuerpflichtige Teil der Abfindung unterliegt durch die "Fünftel-Regelung" einem ermäßigten Steuersatz, wenn die Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einkünften beim Arbeitnehmer führt (§  34 Absatz 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die Auszahlung der Abfindung voll im "Entlassungsjahr" erfolgt. Bei einer Zahlung über mehrere Jahre geht die Ermäßigung für die gesamte Abfindung verloren.

    Bundesfinanzhof lässt Ausnahme zu

    Eine Ausnahme hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen: Ist der Löwenanteil der Abfindung im Jahr der Entlassung ausgezahlt worden, geht der ermäßigte Steuersatz für diesen Betrag nicht nachträglich verloren, wenn der Arbeitgeber in einem späteren Jahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungsleistungen erbringt. Dabei kann es sich beispielsweise um Zahlungen aus einem eingerichtetem Härtefonds handeln. Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber die Kosten für ein bisher auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs für eine Übergangszeit weiter trägt (BFH, Urteil vom 3.7.2002, Az: XI R 80/00; Abruf-Nr.  021569 ).

    Zusatzleistungen sind nicht begünstigt

    Dabei ist es weder notwendig, dass der entlassene Arbeitnehmer notleidend oder bedürftig wäre, noch, dass eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinn besteht. Die Zusatzleistungen müssen aber in dem(n) späteren Jahr(en) mit dem normalen Steuersatz versteuert werden. Den ermäßigten Steuersatz anlässlich einer Entlassung gibt es also nur in einem Jahr (BFH, Urteil vom 6.3.2002, Az: XI R 16/01; Abruf-Nr.  021136 ).

    Wichtig: Der ermäßigte Steuersatz für die Hauptleistung bleibt nur erhalten, wenn die Zusatzleistung wesentlich geringer ist als die Hauptleistung. Im Urteilsfall waren es 5,1 Prozent der Hauptleistung.

     Beispiel 

    Herr Müller erhielt im Jahr seiner Entlassung eine Abfindung von 200.000 Euro. Außerdem übernahm sein Arbeitgeber noch 15 Monate die Kosten (Leasingraten, Steuer und Versicherung) für seinen ehemaligen Dienstwagen, den er bereits vorher privat nutzen durfte. Die gezahlte Abfindung im Jahr der Entlassung bleibt steuerbegünstigt. Die Zusatzleistungen (insgesamt 10.000 Euro) in den beiden Folgejahren muss Herr Müller normal versteuern.

    Unser Tipp: Verzichten Sie im Zweifel auf nachträgliche Leistungen. Handeln Sie stattdessen lieber eine höhere Abfindung aus. So sind Sie immer auf der sicheren Seite.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 9 | ID 95972

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