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  • 01.04.2006 | Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung

    Fällt das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Reisen endgültig?

    Nimmt ein Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort teil, können die dabei zugewendeten Sachzuwendungen aufgeteilt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zumindest für die Einnahmenseite (Arbeitslohn) geändert. Das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz hat zudem aktuell eine Entscheidung für die Ausgabenseite (Betriebsausgaben/Werbungskosten) getroffen.

    Neue Regeln bei vom Arbeitgeber veranlassten Reisen

    Bisher hat der BFH Zuwendungen im Rahmen von gemischten Reisen entweder in voller Höhe oder überhaupt nicht als Arbeitslohn angesehen. An dieser einheitlichen Beurteilung hält er jetzt nicht mehr fest. Künftig können die Zuwendungen ganz, teilweise oder gar kein Arbeitslohn sein (Urteil vom 18.8.2005, Az: VI R 32/03; Abruf-Nr.  053010 ). Entscheidend ist dabei die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls:

  • In voller Höhe Arbeitslohn: Dient die Reise ausschließlich oder ganz überwiegend dazu, den Arbeitnehmer zu entlohnen, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Kein Arbeitslohn: Erweist sich die Reise nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung (zum Beispiel Vornahme von Geschäftsabschlüssen) liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt auch, wenn die Reise für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist. Kein Arbeitslohn liegt natürlich vor, soweit der Arbeitnehmer selber zahlen muss (zum Beispiel bei Teilnahme an einer verbilligten Reise).
  • Anteilig Arbeitslohn: Enthält die Reise in erheblichem Umfang sowohl Komponenten, die für Arbeitslohn sprechen, als auch solche, die gegen Arbeitslohn sprechen, ist sie steuerlich aufzuteilen ("gemischte" Reise).

    Beachten Sie: Für die steuerliche Würdigung macht es keinen Unterschied, ob die Reise an ein Ziel im Inland oder in das EU-Ausland geht. Das EU-Recht verbietet nämlich eine Ungleichbehandlung von Reisen im Inland bzw. ins EU-Ausland. Im Urteilsfall führte ein Unternehmen die Jahrestagung seiner Außendienstmitarbeiter in einem Hotel in Portugal durch.

    Aufteilung der Kosten für eine gemischt veranlasste Reise

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