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  • 24.07.2009 | BFH muss entscheiden

    Abzweigung von Kindergeld an Kind kann Arbeitslosengeld II für Eltern erhöhen

    Können Eltern ihrem Kind keinen Barunterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld direkt an das Kind zahlen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Mögliche positive Folge für die Eltern: Das Kindergeld wird nicht mehr beim Arbeitslosengeld II angerechnet.  

     

    Abzweigung des Kindergelds bei Nichterfüllen der Unterhaltspflicht

    Erfüllen Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht, kann die Familienkasse das Kindergeld direkt an das Kind zahlen (§ 74 Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Im Urteilfall war die Situation wie folgt:  

     

    Beispiel

    Die Tochter befand sich in Berufsausbildung. Sie bezog BAföG und wohnte zusammen mit ihrem Bruder bei ihren Eltern. Die Eltern erhielten Arbeitslosengeld II. Weil die Tochter eigene Einkünfte erzielte, gehörte sie hinsichtlich des Arbeitslosengelds II zwar zur Wohngemeinschaft, nicht aber zur Bedarfsgemeinschaft. Folge: Die Agentur für Arbeit erstattete nur 3/4 der Kosten für Unterkunft und Heizung. Gleichzeitig wurde das für die Tochter an den Vater gezahlte Kindergeld beim Arbeitslosengeld II als Einkommen angerechnet. Um das zu verhindern beantragte die Tochter, dass das Kindergeld an sie ausbezahlt wird.  

     

    Die Familienkasse wollte das Kindergeld nicht an die Tochter auszahlen, weil diese im Haushalt der Eltern lebte und ihr somit Naturalunterhalt gewährt werde. Damit hätte der Vater seine Unterhaltspflicht nicht verletzt, und das Kindergeld könne nicht an die Tochter ausgezahlt werden.  

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