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  • 01.01.2003 | Betriebsveräußerung

    Keine Umsatzsteuer trotz zurückbehaltener Gegenstände

    Die Umsätze im Rahmen einer "Geschäftsveräußerung" an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine "Geschäftsveräußerung" liegt vor, wenn

  • ein Unternehmen oder in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb
  • im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

    "Im Ganzen" heißt nicht, dass alle Wirtschaftsgüter übereignet werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Unternehmer kann einzelne Gegenstände zurückbehalten. Der Übernehmer muss aber alle für den Betrieb wesentlichen Grundlagen (vor allem Betriebsgrundstücke, Produktionsanlagen usw.) übernehmen oder zumindest auf Grund von Miet-, Pacht- oder Leihverträgen dauerhaft zur Nutzung der Betriebsgrundlagen berechtigt sein.

    Im Urteilsfall übergab ein Vater seinen Betrieb den Kindern. Er behielt die Betriebsgrundstücke zurück, vermietete sie aber langfristig an die Kinder. Die Übertragung blieb umsatzsteuerfrei. (Urteil vom 4.7.2002, Az: V R 10/01; Abruf-Nr.  021568 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 5 | ID 95822

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