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  • 23.11.2009 | Betriebsausgaben

    Kurzfristige Einlagen vermeiden Überentnahmen nicht

    Werden dem betrieblichen Konto jeweils kurz vor Jahresende kurzfristig fremdfinanzierte Mittel zugeführt, um Überentnahmen zu verhindern, sieht das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg darin einen Gestaltungsmissbrauch.  

    Hintergrund: Betriebliche Schuldzinsen sind nicht in voller Höhe abziehbar, wenn Überentnahmen (Entnahme > Gewinn + Einlagen) getätigt wurden (§ 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz [EStG]). Dem Betrieb für ein paar Tage Geld zuzuführen, dass durch Überziehen eines privaten Girokontos teuer finanziert wird, rechnet sich nur, wenn man die beabsichtigte Steuerminderung einbezieht. Das gilt vor allem, wenn durch die kurzfristige Überweisung noch nicht einmal Schuldzinsen im betrieblichen Bereich gespart werden. Weil § 4 Absatz 4a EStG aber gerade verhindern soll, dass Finanzierungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann, der nur formal dem Betrieb zuzuordnen ist, erkannte das FG die Gestaltung nicht an.  

    Unser Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az: VIII R 32/09). Betroffene Unternehmer können daher unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch einlegen. (Urteil vom 8.3.2009, Az: 2 K 160/06)(Abruf-Nr. 092444)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 5 | ID 131577

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