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  • 26.11.2010 | Betriebsausgaben

    Berufliche Veranlassung von auswärts anfallenden Mietkosten

    Liegt eine möblierte Mietwohnung nicht am Ort der eigentlichen Betriebsstätte, sucht der Besitzer diese aber aus betrieblichen Gründen an bestimmten Tagen im Jahr auf, kann er die Miete anteilig für die Tage als Betriebsausgaben geltend machen, an denen er die Wohnung tatsächlich beruflich nutzt. In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln hatte ein Selbstständiger sein Büro in der Wohnung und zusätzlich ein möbliertes Zimmer in einem anderen Ort angemietet, weil er dort an rund 100 Tagen im Jahr Aufträge erledigte und die Anmietung günstiger als die Übernachtung im Hotel war (Urteil vom 18.3.2010, Az: 15 K 2441/08; Abruf-Nr. 102202).  

    Praxishinweis: Zwar liegt hier keine doppelte Haushaltsführung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist aber auch die gelegentliche Hotelübernachtung am Beschäftigungsort absetzbar, sofern die Kosten für den Auswärtsaufenthalt beruflich veranlasst sind (Urteil vom 5.8.2004, Az: VI R 40/03, Abruf-Nr. 042497). Im Umkehrschluss heißt das für den Kölner Fall: Die Aufwendungen für die Wohnung sind nicht abziehbar für die Tage, an denen sie nicht beruflich genutzt wurde oder leer stand.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 4 | ID 140294

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